Sowohl der vom Präsidium des Amtsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte als auch der Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Bereich unterliegt im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen.

Maßgeblich sind jedoch die jeweiligen in der Verwaltungsabteilung ausliegenden Geschäftsverteilungspläne in Verbindung mit den jeweiligen Änderungsbeschlüssen.

Geschäftsverteilung