Der Gesetzgeber hat in § 278 Absatz 5 ZPO beziehungsweise § 36 Absatz 5 FamFG die Möglichkeit geschaffen, zum Zweck der Konfliktbeilegung eine Güteverhandlung durchzuführen.

Der Güterichter bedient sich dabei der Mediation. Es handelt sich um ein freiwilliges, von dem bei Gericht anhängigen Rechtsstreit lösgelöstes Verfahren. Die Beteiligten erarbeiten mit Unterstützung des Mediators eine Konfliktlösung gemeinsam und selbstverantwortlich. Der neutrale Mediator gibt keinen rechtlichen Rat, sorgt aber für einen fairen Umgang der Teilnehmer miteinander.
Einem Mediationsverfahren müssen alle Beteiligten zustimmen. Für die Dauer der Mediation ruht der Prozess. Das Verfahren kann sodann mit einem Vergleich abgeschlossen werden, durch den auch der Rechtsstreit beendet wird. Das Gespräch wird in Anwesenheit der Rechtsanwälte der Beteiligten geführt und verursacht keine zusätzlichen Kosten.

Bei einem Scheitern der Mediation wird der Rechtsstreit unverzüglich fortgesetzt. Der streitentscheidende Richter ist immer ein anderer als der Güterichter.